Pressespiegel

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1.-Mai-Demo: Ein gewaltvoller erster Mai in Linz

Österreich
Don, 2011-09-01

aus: Was uns noch bewegte (5. Jahre Österreich)

1.Mai 2009. Nach dem Mai-aufmarsch 2009 der Linzer SPÖ gab es Zusammenstöße bei einer Demo der KPÖ und Antifa. Die Polizei kesselte rund 50 Demonstranten ein, dann explodierte die aufgeheizte situation: 20 verletzte Beamten, zwei verletzte Protestler und acht Festnahmen. Alle Demonstranten wurden freigesprochen.

Dümmer als die Polizei erlaubt

taz.de
Fre, 2011-07-15

Vor zwei Jahren kesselten Beamte in Linz Aktivisten ein und versprühten Pfefferspray. Der Wind wehte es auf sie zurück. Das hat nun ein Nachspiel.
von RALF LEONHARD

WIEN taz | Polizeibrutalität ist rechtswidrig. Solche Eingeständnisse sind in Österreich selten zu hören. Jetzt hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) von Oberösterreich erkannt, dass "die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Beamte gegen zwei Aktivisten rechtswidrig war".

Damit gab er den beiden Beschwerdeführern Recht, die am 1. Mai 2009 bei einer Demo in Linz festgenommen worden waren. Schon im vergangenen Jahr waren vier Demonstranten freigesprochen worden. Gegen eine Aktivistin wurde die Anklage fallen gelassen.

Die vier Männer und eine junge Frau waren damals mit rund 60 weiteren Demonstranten von der Polizei eingekesselt worden. Man warf ihnen vor, gegen das Vermummungsverbot verstoßen zu haben. Für Einsatzleiter Erwin Fuchs war das polizeiliche Vorgehen notwendig, um strafbare Handlungen zu verhindern: 50 Vermummte hätten sich geweigert, ihre Masken abzunehmen.

Doch auf Videos, die im Netz zirkulieren, kann man sehen, wie Uniformierte mit Schlagstöcken DemonstrantInnen niederwerfen. Vermummte sind keine zu erkennen. Augenzeugen erkannten maximal "Kapuzen, Sonnenbrillen und Kappen".

Festgenommen wurden dabei unter anderen der Vizerektor der Linzer Kunstuniversität Rainer Zendron und ein als Rädelsführer identifizierter Mann, der die Eingekesselten aufgefordert hatte, den Anweisungen der Polizei keine Folge zu leisten. Die stellte als Bedingung für freien Abzug, dass sich alle Eingekesselten mit Namensschildern fotografieren lassen. Das war rechtswidrig, wie der UVS jetzt urteilte.

"Manche brachen in Tränen aus"

Seit 20 Jahren marschieren jedes Jahr kurz nach dem offiziellen Maiaufmarsch der SPÖ die Grünen, die KPÖ und andere linke politische Gruppen in einer alternativen Maidemonstration durch die Linzer Innenstadt. Zu Zwischenfällen kam es dabei nie. Für die außergewöhnliche Risikoeinschätzung durch die Polizei vor zwei Jahren sieht Christian Diabl, Sprecher des Bündnisses gegen Polizeigewalt, vor allem zwei Gründe: Es war gleichzeitig ein "Arbeitermarsch" der rechtsextremen Nationalen Volkspartei (NVP) angemeldet, und einige Monate vorher bei einer Demo gegen einen rechten Burschenschafterball war "ein Farbbeutel" geflogen, als ein kleiner Block vermummter Autonomer auftrat.

Die Polizei rückte daher am 2. Mai mit einer Hundertschaft in schwerer Kampfmontur an, und ihre Vorwürfe wirkten von Anfang an konstruiert. So sollen unter den 20 Verletzten auch PolizistInnen gewesen sein. Benommene PolizistInnen sind auf Videos zu sehen. Allerdings nicht im Kessel. Diabl vermutet, sie hätten zu viel von dem Pfefferspray eingeatmet, mit dem ihre KollegInnen gegen DemonstrantInnen vorgegangen waren.

Ein Augenzeuge berichtete damals: "Einige Polizisten schienen den Wahnsinn selbst nicht mehr auszuhalten, manche brachen in Tränen aus, andere knüppelten wie besessen. Gegen Ende wurde vor allem in Richtung der kurdischen und türkischen Demonstranten mehrmals Pfefferspray gesprüht, allerdings gegen die Windrichtung, was weitere Polizisten zum Weinen brachte."

Entscheidung: Polizeieinsatz war rechtswidrig

orf.at
Fre, 2011-07-15

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat nun entschieden, dass der Polizeieinsatz im Rahmen der Demonstration am 1. Mai 2009 in Linz gegen zwei Aktivisten unverhältnismäßig und damit rechtswidrig war.

Zwei Männer waren bei der Demonstration geschlagen und verhaftet worden.

"Alle Vorwürfe haltlos"

Mittlerweile wurden alle beschuldigten Demonstranten freigesprochen, schildert die Plattform "Bündnis gegen Polizeigewalt".

Alle Vorwürfe gegen die Männer hätten sich als haltlos herausgestellt.

Prügel bei 1.-Mai-Demonstration: „Einsatz der Polizei rechtswidrig“

nachrichten.at
Fre, 2011-07-15

LINZ. Einen Schlussstrich unter die Affäre um die Mai-Demonstration 2009, bei der Polizeibeamte brutal mit Schlagstöcken vorgegangen waren, hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) gezogen und den Einsatz der Exekutive als rechtswidrig verurteilt.

Wie jedes Jahr gab es am 1. Mai 2009 neben dem Aufmarsch der Sozialdemokraten eine KPÖ-Demo linker Aktivisten, bei der es bislang nie Zwischenfälle gegeben hatte. Doch an diesem Tag war die Situation angespannt, weil auch eine Kundgebung Rechtsextremer geplant war, die aber behördlich untersagt worden war. Um einen Zusammenstoß Linker und Rechter zu verhindern, blockierte beim Blumauerplatz ein massives Polizeiaufgebot mehrere hundert linke Demonstranten beim Abmarschieren. Als Grund gab die Polizei an, es seien auch Vermummte unter den Teilnehmern, weswegen Personenkontrollen notwendig wären.

Videoaufnahmen dokumentieren, wie eine nicht vermummte, friedliche Demonstrantengruppe von Beamten eingekesselt wurde, als plötzlich Polizisten mit Schlagstöcken losprügeln und mehrere Personen festnehmen. Darunter auch den Vizerektor der Linzer Kunstuniversität, Rainer Zendron. „Ich habe mich vor den Polizeiknüppeln eingeigelt. Erst später habe ich blaue Flecken bemerkt“, sagte Zendron nach dem Vorfall in einem OÖN-Interview. Danach drehte die Polizei den Spieß um und zeigte fünf Demonstranten, auch Zendron, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt an. Doch seit dem Februar 2010 hat die Justiz alle Angezeigten rechtskräftig freigesprochen.

Die Betroffenen beschwerten sich über die Polizei beim UVS. Dieser erklärte sich in einer Entscheidung zunächst für nicht zuständig, weil der UVS Aktionen im Rahmen kriminalpolizeilicher Tätigkeit gar nicht prüfen dürfe. Dies könne nur die Justiz. Der Linzer Anwalt der Demonstranten, Rene Haumer zog daraufhin vor den Verfassungsgerichtshof und brachte eine Bestimmung der Strafprozessordnung zum Kippen, weswegen der UVS zur Entscheidung über den Polizeieinsatz plötzlich wieder zuständig war.

Nun entschied der UVS, der Polizeieinsatz sei rechtswidrig gewesen, außerdem seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Die öffentliche Hand muss den Opfern nun die Verfahrenskosten, mehrere tausend Euro zahlen.

Zuletzt standen fünf Polizisten wegen Körperverletzung unter Verdacht. Gegen vier wurde das Verfahren eingestellt. Ein Beamter erhielt statt einer Vorstrafe eine Diversion gegen Zahlung einer Geldbuße. Doch Zendron hat auf diesen Betrag verzichtet.

"Rechtswidriges" Vorgehen von Polizeibeamten

derstandard.at
Mit, 2011-07-13

Gewalt am 1. Mai 2009 in Linz: UVS gab Aktivisten recht

Linz - Am 1. Mai 2009 endete in Linz eine Demonstration mit einem Ausbruch von Gewalt zwischen Kundgebungsteilnehmern und der Polizei. Nun hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich entschieden, dass "die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Beamte gegen zwei Aktivisten rechtswidrig war".

Bereits im Februar 2010 wurden alle vier beschuldigten Demonstranten am Landesgericht Linz rechtskräftig freigesprochen. Auch die bedingte Geldstrafe, zu der ein 18-Jähriger in erster Instanz wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt verurteilt worden war, wurde vom Oberlandesgericht Linz in einen Freispruch umgewandelt. Im Mai des Vorjahres gab der UVS dann zwei Beschwerden von Aktivisten teilweise recht. Diese seien durch die Behinderung ihrer Teilnahme in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden, hieß es damals. Eine weitere Beschwerde wurde, wie schon drei andere zuvor, abgewiesen.

Eskalation und Verletzte

An der vom "Aktionskomitee 1. Mai" angemeldeten Demo hatten mehrere hundert Personen teilgenommen, rund hundert Polizisten waren im Einsatz. Die Situation war von Anfang an gespannt, denn am selben Tag war auch eine Kundgebung der rechtsradikalen NVP geplant, die aber von den Behörden untersagt wurde. So kam es nicht zu den befürchteten Zusammenstößen zwischen links und rechts, dafür eskalierte die Situation zwischen Demonstranten und Polizei. Mit der Begründung, 50 Vermummte hätten sich eingeschlichen, wurden diese von den Beamten umstellt und am Weitergehen gehindert. Bei der Feststellung der Identität eskalierte die Situation. Es gab auf beiden Seiten Verletzte. Fünf Personen wurden festgenommen, darunter auch der Vizerektor der Linzer Kunstuniversität, Rainer Zendron. (APA)

Urteil: Polizeigewalt bei Maidemo 2009 war rechtswidrig

lt1.at
Mit, 2011-07-13

Urteil: Polizeigewalt bei Maidemo 2009 war rechtswidrig

Die Mai-Demonstration 2009 – organisiert von der kommunistischen Partei KPÖ. Sie endete damals in den wohl schwersten Ausschreitungen zwischen Polizisten und Demonstranten in Oberösterreich. Die Bilanz: 22 Verletzte, fünf Verhaftungen und zahlreiche Gerichtsverfahren. Jetzt, nach über zwei Jahren hat der Unabhängige Verwaltungssenat ein Urteil gefällt: die Gewalt von Seiten der Polizei gegen die Maidemonstranten war rechtswidrig. Mit diesem Gerichtsentscheid und den bereits rechtskräftigen Freisprüchen aller fünf Angeklagten, hoffen die Beteiligten nun einen Schlussstrich unter die Causa 1.-Mai-Demo ziehen zu können.

Beschwerderegelung der StPO verfassungswidrig!

at.indymedia.org
Die, 2011-06-14

Wiederherstellung einer einheitlichen generellen Beschwerdemöglichkeit beim UVS!

Das juristische Nachspiel zur 1. Mai-Demonstration 2009 in Linz geht in die nächste Runde und hat nun sogar verfassungsrechtliche Konsequenzen. Wie berichtet hatte der UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) eine Beschwerde von zwei am 1. Mai Verhafteten mit dem Hinweis auf Nichtzuständigkeit abgewiesen. Es handelt sich dabei um jene Demonstranten, die in der vom ORF gefilmten Prügelszene geschlagen und verhaftet wurden.

Daraufhin reichte der Rechtsanwalt in Zusammenarbeit mit den Betroffenen und der Rechtshilfe Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, worauf der Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung getroffen hat: Die entsprechende Passage in der StPO wurde als verfassungswidrig aufgehoben:

„Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 259/09 ua., hat er ausgesprochen, dass die Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ im ersten Satz des § 106 Abs. 1 StPO als verfassungswidrig aufgehoben wird.“ (VfGH Entscheid)

Dieses juristisches Vorgehen hat somit die Wiederherstellung einer einheitlichen generellen Beschwerdemöglichkeit beim UVS erreicht. Als Folge davon ist der UVS ab sofort doch für den Polizeieinsatz vom 1. Mai zuständig. Der UVS muss damit inhaltlich über die Beschwerden wegen unangemessener Polizeigewalt entscheiden.

Die Stellungnahmen der Autonomen Rechtshilfe (Linz) zur angesprochenen Maßnahmenbeschwerde beim UVS:
VfGH erklärt Beschwerderegelung der StPO für verfassungswidrig – und was sich sonst noch tut (Juni 2011)
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (September 2010)
UVS Entscheidung zum 1. Mai 09: Einkesselung war rechtswidrig! (Juni 2010)

Links:
Autonome Rechtshilfe (Linz): http://rechtshilfe.servus.at/
Bündnis gegen Polizeigewalt und für Demonstrationsfreiheit: http://gegenpolizeigewalt.servus.at/

1. Mai: VfGH gibt Demonstranten Recht

kupf.at/blog
Die, 2011-06-14

Seit der Strafprozessnovelle 2008 haben wir immer wieder erleben müssen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Maßnahmenbeschwerden bezüglich konkreter Amtshandlungen der Polizei aufgrund einer Rechtsunklarheit nicht zulässt und sich für unzuständig erklärt. Somit wurde Opfern von polizeilichem Fehlverhalten eine wichtige Möglichkeit genommen, gegen ein solches Beschwerde einzulegen und die Arbeit der Polizei einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen.

Auch bei dem Polizeieinsatz bei der 1. Mai Demo 2009 in Linz wurden Demonstrant_innen verprügelt und mit Gewaltanwendung festgenommen. Daraufhin mussten sich diese auch noch vor Gericht wegen „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ verantworten, wurden jedoch alle freigesprochen. Gleichzeitig entschieden sich zwei der Betroffenen mit der Unterstützung ihres Anwaltes und der Rechtshilfe eine Beschwerde gegen das Vorgehen der Polizei beim UVS einzubringen. Kritisiert wurden darin unter anderem Art und Umstand der Festnahme, die Verletzung durch verbotenen Waffeneinsatz und die Fesselung während der Anhaltung.

Der UVS wollte aber zu den konkret kritisierten polizeilichen Zwangsmaßnahmen gegen die beiden Betroffenen keine Stellung beziehen, da er sich durch die neue StPO dafür nicht zuständig fühlte. Er argumentierte die Ablehnung damit, dass durch die neue gesetzliche Regelung in der Strafprozessordnung eine Beschwerde beim UVS angeblich nur mehr möglich ist wenn die Amtshandlung im Bereich der sicherheitspolizeilichen Agenden (eigenmächtiger Handlungen ohne konkrete Straftat im Dienste von Sicherheit und Ordnung) angesiedelt ist und nicht in den kriminalpolizeilichen (nach einer Straftat als Strafverfolgung im Dienste der Justiz). Die Polizei legitimierte ihr Amtshandlung jedoch mit einem vorher angeblich gesetzen Straftat (Widerstand). Dass alle Demonstrant_innen freigesprochen wurden, spielte keine Rolle. Der UVS nahm bei seiner Argumentation Bezug auf den § 106 Abs 1 StPO und dessen Interpretation, dass eine Prüfung der Angelegenheit nur durch ein ordentliches Gericht zu erfolgen hat (die ungleich aufwändiger und teurer ist).

Die beiden Betroffenen richteten daraufhin eine Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Anwendung einer rechtswidrigen Norm (Gesetz).
Der VfGH folgte dem Begehren und der Beschwerde und änderte kurzerhand das Gesetz, weil durch das neue Gesetz (StPO) die Gewaltentrennung (von Polizei und Justiz) in Frage gestellt wurde und somit der Trennungsgrundsatz im Bundes-Verfassungsgesetz.

Die beiden Betroffenen haben daraufhin erneut Beschwerde eingelegt. Nun, nach mehr als zwei Jahren und einer VfGH-Entscheidung, kann es endlich zu einer gerichtlichen Nachprüfung der Amtshandlung(en) kommen.

Die ausführlichen juristischen Details findet ihr auf der Homepage des Bündnis gegen Polizeigewalt.

VfGH erklärt Beschwerderegelung der StPO für verfassungswidrig – und was sich sonst noch tut

at.indymedia.org
Son, 2011-06-12

Seit der seit 2008 geltenden Strafprozessnovelle haben wir immer wieder erleben müssen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat Maßnahmenbeschwerden bezüglich konkreter Amtshandlungen der Polizei aufgrund einer Rechtsunklarheit nicht zulässt und sich für unzuständig erklärt. Somit wurde Opfern von polizeilichem Fehlverhalten eine wichtige Möglichkeit genommen, gegen ein solches Beschwerde einzulegen und die Arbeit der Polizei einer gerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen.

Die erste UVS Entscheidung und die Bescheidbeschwerde beim VfGH

Auch bei dem Prügeleinsatz der Polizei bei der 1. Mai Demo 2009 in Linz wurden Demonstrant_innen verprügelt und mit (unangemessener) Gewaltanwendung festgenommen. Daraufhin mussten sich diese auch noch vor Gericht wegen „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ verantworten, wurden jedoch alle freigesprochen. Gleichzeitig entschieden sich zwei der Betroffenen mit der Unterstützung ihres Anwaltes und der Rechtshilfe eine Beschwerde gegen das Vorgehen der Polizei beim UVS einzubringen. Kritisiert wurden darin unter anderem Art und Umstand der Festnahme, die Verletzung durch verbotenen Waffeneinsatz und die Fesselung während der Anhaltung. Der UVS stellte in einer Verhandlung im Mai 2010 zwar grundlegend klar, dass eine Einkesselung aufgrund des Vorwurfs der Vermummung verfassungswidrig ist – weil eine Verwaltungsübertretung zu keiner kollektiven Einschränkung der grundrechtlich garantierten Versammlungsfreiheit führen darf – wollte aber zu den konkret kritisierten polizeilichen Zwangsmaßnahmen gegen die beiden Betroffenen keine Stellung beziehen, da sich der UVS durch die neue StPO dafür nicht zuständig fühlte. (http://rechtshilfe.servus.at/archiv/uvs-entscheidung-zum-1-mai-09-einkes...) Der UVS argumentierte die Ablehnung damit, dass durch die neue gesetzliche Regelung in der Strafprozessordnung eine Beschwerde beim UVS angeblich nur mehr möglich ist wenn die Amtshandlung im Bereich der sicherheitspolizeilichen Agenden (eigenmächtiger Handlungen ohne konkrete Straftat im Dienste von Sicherheit und Ordnung) angesiedelt ist und nicht in den kriminalpolizeilichen (nach einer Straftat als Strafverfolgung im Dienste der Justiz). Die Polizei legitimierte ihr Amtshandlung jedoch mit einem vorher angeblich gesetzen Straftat (Widerstand). Der UVS nahm bei seiner Argumentation Bezug auf den § 106 Abs 1 StPO und dessen Interpretation, dass eine Prüfung der Angelegenheit nur durch ein ordentliches Gericht zu erfolgen hat (die ungleich aufwändiger und teurer ist). Die beiden Betroffenen richteten daraufhin eine Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Anwendung einer rechtswidrigen Norm (Gesetz). Dass die beiden in der Zwischenzeit vom Vorwurf des Widerstandes freigesprochen wurden und somit im Nachhinein festgestellt worden ist, das keine Straftat vorgelegen hat sei nur am Rande erwähnt. Mehr zu dieser Beschwerde und dem zugegeben etwas komplizierten juristischen Sachverhalt: http://rechtshilfe.servus.at/archiv/beschwerde-beim-verfassungsgerichtshof Der VfGH folgte unserem Begehren und der Beschwerde und änderte kurzerhand das Gesetz.

Wortfolge "oder Kriminalpolizei" verfassungswidrig - Wiederherstellung einer einheitlichen generellen Beschwerdemöglichkeit beim UVS!

Anfang Mai 2011 urteilte der Verfassungsgerichtshof, dass der UVS in diesem Fall doch zuständig ist und die Beschwerdeführer durch die Ablehnung des UVS in ihren Rechten verletzt worden sind. Schön zu lesen ist auch die Formulierung:

„Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern […] die Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“[1]

Inhaltlich bezieht sich der VfGH auf eine zuvor getroffene grundsätzliche Entscheidung in einem Gesetzesprüfungsverfahren aus dem Dezember 2010, die auch unter anderem aufgrund der Beschwerde der beiden Betroffenen aus Linz zustande gekommen ist:

„Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 259/09 ua., hat er ausgesprochen, dass die Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ im ersten Satz des § 106 Abs. 1 StPO als verfassungswidrig aufgehoben wird.“[1]

Somit wurde eine bisher geltendes Gesetz durch den VfGH abgeändert, weil es der Verfassung widerspricht. Dies deswegen, da durch das neue Gesetzt (StPO) die Gewaltentrennung (von Polizei und Justiz) in Frage gestellt wurde und somit der Trennungsgrundsatz im Bundes-Verfassungsgesetz [2]. Dass dies der Fall ist, war zumindest dem BMI schon nach dem ersten Gesetzesentwurf bewusst, aber der Widerspruch zur Verfassung wurde in Kauf genommen. Akte der Kriminalpolizei im Dienste der Strafverfolgung ohne Vorliegen einer staatsanwaltlichen Anordnung oder gerichtlichen Bewilligung sind verwaltungsbehördliche Akte und somit nicht vom Gericht sondern eben dem Verwaltungssenat zu prüfen. Weiters war für diese Entscheidung ausschlaggebend, dass Rechtsschutzsuchende so viel Klarheit wie möglich erwarten dürfen, wo und wie sie Beschwerde einlegen können. Mit der Doppelzuständigkeit von UVS und Gericht und der nicht eindeutigen Interpretation der Gesetzesstellen in der neuen StPO war dies nicht möglich. Nach der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) steht aber jeder und jedem das Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz gegen eine behauptete Verletzung von Rechten und Freiheiten zu. Mit dem Wegfall der beiden Wörter besteht wieder Rechtsklarheit und der UVS darf sich wieder zuständig fühlen. Wir dürfen nun wieder gegen jegliche polizeilicher Amtshandlung (vor allem Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) – egal auf welcher gesetzlichen Grundlage diese vollzogen werden – beim UVS Beschwerde einlegen. Infos dazu: http://rechtshilfe.servus.at/infos-und-tipps/maßnahmenbeschwerde-beim-uvs

Neuerlicher Anlauf

Da die Aufhebung eines Gesetzes (oder einer Formulierung in einem Gesetz) durch den VfGH auch auf den Anlassfall zurück wirkt, steht es nun den Betroffenen frei erneut den UVS zu bemühen. Dazu haben sich die beiden schon entschlossen. Nun, nach mehr als zwei Jahren, kann es endlich zu einer gerichtlichen Nachprüfung der Amtshandlung(en) kommen. Nach über einem Jahr Pause geht es nun wieder weiter. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft Linz entschieden, dass die Verfahren (Untersuchungen) gegen die vier an Prügelei und Verhaftungen beteiligten Polizisten eingestellt werden, da ihrer Ansicht nach „kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht“. Diese Benachrichtigung beinhaltet keinerlei Begründung. Damit wollen sich die Betroffenen nicht abfinden. Daher wird nun eine Begründung der Einstellung verlangt, in der die Staatsanwaltschaft ausführen muss welche Tatsachen und Erwägungen der Einstellung zugrunde liegen. Danach kann dann ein Fortführungsantrag gestellt werden über den das Landesgericht zu entscheiden hat. Die Szene die dabei im Mittelpunkt steht ist unter anderem jener brutaler Angriff einer Polizeieinheit auf eingekesselte Demonstranten und die danach folgenden Verhaftungen die auch filmisch festgehalten wurden und schon Berühmtheit erlangten. Mit Spannung erwarten wir nun die erneute Verhandlung vor dem UVS und die Begründung der Staatsanwaltschaft.

Probezeit für einen Polizisten

Jener Polizist, der Rainer Zendron von hinten mit einem Schlagstock traktierte, hat in der Zwischenzeit von der Staatsanwaltschaft eine Diversion (Einstellung des Verfahrens gegen Erfüllung bestimmter Leistungen) angeboten bekommen und hat diese auch angenommen. Somit ist er ohne Verurteilung davon gekommen. Die Diversion sieht so aus, dass von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen wird, wenn dieser Polizist sich innerhalb eines Jahres wohlverhält (Probezeit) und zudem (zuzüglich den Verfahrenskosten) ein Schmerzengeld in der Höhe von € 100,00 an Rainer Zendron bezahlt. Die von der Staatsanwaltschaft in die Wege geleitete diversionelle Erledigung ist über Weisung des Justizministeriums erfolgt (schon wieder eine Weisung). Die Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich vor, einen Strafantrag einzubringen. Dessen Strafverfahren im Hinblick auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs wurde gänzlich eingestellt. Gegen einen weiteren Beamten der auf Zendron einschlug wurde das Ermittlungsverfahren wegen Notwehr bzw. Irrtum über eine rechtfertigende Notwehr eingestellt.

Autonome Rechtshilfe (Linz)

[1] http://gegenpolizeigewalt.servus.at/sites/gegenpolizeigewalt.servus.at/f...

[2] Artikel 94. B-VG: Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt.

1. Mai-Demo: Verfassungsrechtliche Konsequenzen

liferadio.at
Fre, 2011-06-10

Das juristische Nachspiel der 1. Mai-Demo 2009 in Linz hat jetzt auch verfassungsrechtliche Konsequenzen. Der Unbahängige Verwaltungssenat muss sich nun doch mit Beschwerden wegen unangemessener Polizeigewalt befassen.

Zwei Demonstranten, die damals von Polizisten geprügelt und verhaftet wurden, haben sich darüber beim Unabhängigen Verwaltungssenat beschwert. Der hat sich als nicht zuständig erklärt. Der Verfassungsgerichtshof hat aber jetzt die entsprechende Passage in der Strafprozessordnung gestrichen. Außerdem muss das Innenministerium die Prozesskosten zahlen. Die Staatsanwaltschaft hat die Ermittlungen gegen vier Polizisten eingestellt. Ein Beamter muss dem Vizerektor der Linzer Kunstuni aber Schmerzensgeld zahlen.