Beschwerderegelung der StPO verfassungswidrig!

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Die, 2011-06-14

Wiederherstellung einer einheitlichen generellen Beschwerdemöglichkeit beim UVS!

Das juristische Nachspiel zur 1. Mai-Demonstration 2009 in Linz geht in die nächste Runde und hat nun sogar verfassungsrechtliche Konsequenzen. Wie berichtet hatte der UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) eine Beschwerde von zwei am 1. Mai Verhafteten mit dem Hinweis auf Nichtzuständigkeit abgewiesen. Es handelt sich dabei um jene Demonstranten, die in der vom ORF gefilmten Prügelszene geschlagen und verhaftet wurden.

Daraufhin reichte der Rechtsanwalt in Zusammenarbeit mit den Betroffenen und der Rechtshilfe Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, worauf der Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung getroffen hat: Die entsprechende Passage in der StPO wurde als verfassungswidrig aufgehoben:

„Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 259/09 ua., hat er ausgesprochen, dass die Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ im ersten Satz des § 106 Abs. 1 StPO als verfassungswidrig aufgehoben wird.“ (VfGH Entscheid)

Dieses juristisches Vorgehen hat somit die Wiederherstellung einer einheitlichen generellen Beschwerdemöglichkeit beim UVS erreicht. Als Folge davon ist der UVS ab sofort doch für den Polizeieinsatz vom 1. Mai zuständig. Der UVS muss damit inhaltlich über die Beschwerden wegen unangemessener Polizeigewalt entscheiden.

Die Stellungnahmen der Autonomen Rechtshilfe (Linz) zur angesprochenen Maßnahmenbeschwerde beim UVS:
VfGH erklärt Beschwerderegelung der StPO für verfassungswidrig – und was sich sonst noch tut (Juni 2011)
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (September 2010)
UVS Entscheidung zum 1. Mai 09: Einkesselung war rechtswidrig! (Juni 2010)

Links:
Autonome Rechtshilfe (Linz): http://rechtshilfe.servus.at/
Bündnis gegen Polizeigewalt und für Demonstrationsfreiheit: http://gegenpolizeigewalt.servus.at/