VfGH erklärt Beschwerderegelung der StPO für verfassungswidrig
[Pressemitteilung zur 1. Mai Demo09, Linz, 10.06.2011]
Nach VfGH-Urteil reichen Demonstranten erneut Beschwerde beim UVS ein
Das juristische Nachspiel zur 1. Mai-Demonstration 2009 geht in die nächste Runde und hat nun sogar verfassungsrechtliche Konsequenzen. Wie berichtet hatte der UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) eine Beschwerde von zwei am 1. Mai Verhafteten mit dem Hinweis auf Nichtzuständigkeit abgewiesen. Es handelt sich dabei um jene Demonstraten, die in der zu trauriger Berühmtheit gelangten und vom ORF gefilmten, Prügelszene geschlagen und verhaftet wurden.
Daraufhin reichte Rechtsanwalt Mag. René Haumer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein, worauf der Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung getroffen hat: Das Bundesministerium für Inneres wurde zur Zahlung der Prozesskosten verurteilt. Zudem wurde die entsprechende Passage in der StPO als verfassungswidrig aufgehoben.
„Mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 259/09 ua., hat er ausgesprochen, dass die Wortfolge „oder Kriminalpolizei“ im ersten Satz des § 106 Abs. 1 StPO als verfassungswidrig aufgehoben wird.“1
Unser juristisches Vorgehen hat somit die Wiederherstellung einer einheitlichen generellen Beschwerdemöglichkeit beim UVS erreicht. Als Folge davon ist der UVS ab sofort doch für den Polizeieinsatz vom 1. Mai zuständig. Der UVS muss damit inhaltlich über die Beschwerden wegen unangemessener Polizeigewalt entscheiden.
Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungen gegen 4 Polizisten ein –
ein Beamter muss jedoch Schmerzensgeld zahlen
Die Staatsanwaltschaft hat indessen die Ermittlungen gegen 4 Polizeibeamte eingestellt. Für uns ist dieser Schritt völlig unverständlich. Eine schriftliche Begründung der Einstellung wurde nun von den Opfern beantragt. Dann werden die Betroffenen über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens entscheiden.
Ein weiterer Beamter nahm ein Diversionsangebot an, wonach er dem Vizerektor der Kunstuniversität Rainer Zendron 100 Euro Schmerzensgeld zahlen und sich bei ihm entschuldigen muss. Für den Beamten läuft nun eine einjährige Probezeit.
1http://gegenpolizeigewalt.servus.at/sites/gegenpolizeigewalt.servus.at/files/vfgh_entscheidung_02052011.pdf
Die Pressemitteilung als .pdf: http://gegenpolizeigewalt.servus.at/dokumente