Zwei berechtigte Beschwerden von 1.-Mai-Demonstranten
LINZ. Als berechtigt führt der Unabhängige Verwaltungssenat heute zwei Beschwerden zur 1. Mai-Demo 2009 an, bei der die Polizei brutal gegen Demonstranten vorging.
Dem Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) des Landes Oberösterreich wurden insgesamt sechs Maßnahmenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz anlässlich der Demonstration am 1. Mai 2009 in Linz (Blumauerplatz) vorgelegt. Drei Fälle wurden bereits entschieden und die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Heute, Mittwoch, wurde über die anderen drei Fälle dahingehend entschieden, dass zwei Beschwerden berechtigt waren. Die Beschwerdeführer seien durch die Behinderung ihrer Teilnahme an der Versammlung jeweils in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit behindert worden.
Unverhältnismäßiges Verhalten der Polizisten
Der UVS begründete seine Entscheidung damit, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ein für eine funktionierende Demokratie höchst essentielles Recht darstellt. In dieses Recht darf nur dann eingegriffen werden, wenn ein Fehlverhalten der Versammlungsteilnehmer zweifelsfrei vorliegt und dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Betreffend die beiden Beschwerdeführer konnte zu keinem Zeitpunkt sicher festgestellt werden, dass sich diese vermummt hatten. Das polizeiliche Vorgehen war somit anfänglich unverhältnismäßig.
Im Übrigen wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die einschreitenden Polizeiorgane von einem Widerstand gegen die Staatsgewalt ausgehen konnten, wurde das Polizeivorgehen vom UVS nicht mehr geprüft, da seit dem 1. Jänner 2008 dem UVS keine entsprechende Zuständigkeit mehr zukommt. Gegen die Entscheidung des UVS kann binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.