Medienmitteilung - Demonstration am 1. Mai 2009

uvs-ooe.gv.at
Die, 2009-09-22

Weitere Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) des Landes Oberösterreich über Beschwerden in Verfahren wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

(LK) Ergänzend zu unserer Medieninformation vom 22. Juni 2009 teilt das Präsidium des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich mit:
Die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den Ländern sind von der Bundesverfassung zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Verwaltung berufen. Sie erkennen als unabhängige, weisungsfreie und damit inhaltlich richterliche Instanz unter anderem über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (sog. "Maßnahmenbeschwerde").
Diese Unabhängigkeit bedeutet und sichert eine unbeeinflussbare Entscheidungstätigkeit der Mitglieder, die allein dem Gesetz verantwortlich sind. Dem UVS wurden insgesamt sechs Maßnahmenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz anlässlich der Demonstration am 1. Mai 2009 in Linz (Blumauerplatz) vorgelegt. Die erste Entscheidung erging im Juni dieses Jahres und wurde vom UVS als unzulässig zurückgewiesen.
Der UVS hat nunmehr über zwei weitere Fälle entschieden und im Ergebnis die Beschwerden zur Gänze als unbegründet abgewiesen.
Bei den entschiedenen Fällen handelte es sich um Vorkommnisse, die sich außerhalb des von der Polizei eingekesselten Bereichs ereigneten. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer durch den Polizeieinsatz in ihrer Versammlungsfreiheit beeinträchtigt sowie durch einen (rechtswidrigen) Einsatz von Pfefferspray seitens der Exekutive in ihren Rechten verletzt wurden.
Vom UVS wurde in der am 1. September 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die rund 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zählende Demonstration von der Polizei zu keinem Zeitpunkt untersagt oder aufgelöst wurde. Auch den knapp 50 Personen, die von der Polizei eingekesselt waren, weil sie im Verdacht standen, vermummt gewesen zu sein, wurde eine Teilnahme unter der Bedingung einer vorherigen Identitätsfeststellung in Aussicht gestellt.
Die Verantwortlichen wurden von der Behörde sogar aufgefordert, die geplante Demonstration zum Hauptplatz anzutreten, was aber abgelehnt wurde. Somit konnte keine Verletzung der Versammlungsfreiheit der beiden Beschwerdeführer durch die Exekutive festgestellt werden. Der ebenfalls in Beschwerde gezogene Pfeffersprayeinsatz der Polizei erwies sich als notwendig, um einen Angriff abzuwehren, da ein Teil der Demonstrationsteilnehmer mit Pfefferspray, Fahnenstangen, Wurfgegenständen und massivem Drängen gegen die Polizei vorging.
Gegen die Entscheidung des UVS kann binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Der genaue Wortlaut der Entscheidung des UVS samt eingehender Begründung kann im Internet über http://www.uvs-ooe.gv.at abgerufen werden.
Die weiteren drei Beschwerden, die Vorkommnisse innerhalb des von der Polizei eingekesselten Bereichs betreffen, wurden von dem nach der festen Geschäftsverteilung zuständigen richterlichen Mitglied des UVS bis zur Entscheidung des Landesgerichtes Linz ausgesetzt. Nach Abschluss der Verfahren wird das Präsidium des UVS weitere Informationen zur Verfügung stellen.